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Fahrtenbuch schreiben und Fahrtenbuchauflage erhalten

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

So führen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Wann Sie ein Fahrtenbuch schreiben müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber
Wann Sie ein Fahrtenbuch schreiben müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber

Verschickt eine Behörde einen Bußgeldbescheid an den Halter des Fahrzeugs, will dieser oftmals keine Antwort über den Fahrer geben. Zwar muss er keine Aussagen über den Verkehrsverstoß im Anhörungsbogen vermerken, jedoch kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Führung von einem Fahrtenbuch, auch Fahrtenbuchauflage genannt, in Betracht ziehen.

Das Fahrtenbuch ist mit Kosten verbunden. Denn nicht nur die Aufforderung dieses zu führen, sondern auch die Missachtung der Fahrtenbuchauflage sowie das falsche Schreiben dieser führen zu einem Bußgeld.

Dieser Text soll zeigen, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden soll und ab wann diese Auflage drohen kann. Zudem erhalten Sie in diesem Ratgeber zahlreiche Tipps und Hinweise zum Thema.

Keine Lust zum Lesen? Unser Video erklärt Ihnen, wann eine Fahrtenbuchauflage droht

Video über Fahrtenbuch und Fahrtenbuchauflage
Wann müsst Ihr mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen? Erfahrt es in unserem Video.

FAQ: Fahrtenbuch

Was ist die Fahrtenbuchauflage?

Kann die Bußgeldstelle der Fahrer nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wie bspw. einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausfindig machen, kann dieser nicht entsprechend sanktioniert werden. Damit so ein Vorfall nicht noch öfter auftritt, kann der Fahrzeughalter zum Fahrtenbuch verpflichtet werden. So soll stets nachvollzogen werden können, wer zu welchem Zeitpunkt ein Fahrzeug genutzt hat.

Bei welchen Verstößen muss ich mit dieser rechnen?

Verstöße, die im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet werden, wie zum Beispiel ein Rotlichtverstoß oder eine Überschreitung des Tempolimits, können eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann.

Gibt es eine Strafe, wenn ich das Fahrtenbuch nicht führe?

Ja, der Halter eines Kfz ist verpflichtet, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß und vollständig für die angesetzte Zeit anzulegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können 100 Euro Bußgeld fällig werden.

Weiterführende Ratgeber zum Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch im LKW dient der Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.

Wann muss für welchen Typ LKW ein Fahrtenbuch angelegt und mitgeführt werden? Was passiert wenn kein Fahrtenbuch vorhanden ist? Welche Bußgelder können hier auf den Fahrer und den Unternehmer zukommen? Erfahren Sie dazu mehr im neuen Ratgeber. » Weiterlesen...

Fahrtenbuchauflage: Die „Voraussetzungen“

Das Fahrtenbuch wird in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) thematisiert. Unter Paragraph 31a StVZO heißt es:

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. (Quelle: § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO)

Das Fahrtenbuch richtet sich also immer an den Fahrzeughalter, da dieser verpflichtet ist, sich erinnern zu müssen, wer mit seinem Auto gefahren ist. Ein Gerichtsurteil besagt, dass er dies für mindestens zwei Wochen vor der Ordnungswidrigkeit tun muss. Kann er der Behörde also nicht mitteilen, dass er gefahren ist, geht diese davon aus, dass er nicht geholfen hat.

Folgende Verstöße führen zur Fahrtenbuchpflicht

In puncto Fahrtenbuch ist in 31a StVZO nicht genau geregelt, welche Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten zur Fahrtenbuchauflage führen. Jedoch sind deren Rahmen bestimmt. Wichtig ist hierbei die Verhältnismäßigkeit.

Einordnung vom Kfz-Fahrtenbuch in das Bußgeldverfahren

Wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, bekommt der Halter des Fahrzeugs in der Regel einen Anhörungsbogen. Ist der Halter beispielsweise männlich und das Blitzerfoto zeigt eine weibliche Person, kann der Halter auch einen Zeugenfragebogen erhalten. Die Behörde versucht, den Täter ausfindig zu machen.

Da das deutsche Gesetz regelt, dass nicht der Halter des Fahrzeugs, sondern der Fahrer die rechtmäßige Strafe erhält, kann der Halter auch nicht belangt werden – vorerst, denn, wenn er nicht mithilft, kann die Fahrtenbuchauflage drohen.

Die Behörde hat in der Regel drei Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zu verschicken. In diesem Zeitraum muss sie Zeugen befragen und Beweise sichten. Schafft sie es nicht, ist die Tat verjährt. Der Anhörungsbogen unterbricht jedoch diese Verjährungsfrist und setzt sie noch einmal zurück, sodass die Behörde erneut drei Monate Zeit hat, um den Bußgeldbescheid zu verschicken.

Das Kfz-Fahrtenbuch möchte die zuständige Behörde in unregelmäßigen Abständen sehen
Das Kfz-Fahrtenbuch möchte die zuständige Behörde in unregelmäßigen Abständen sehen

Natürlich liegt es im Interesse der Behörde, den Täter so schnell wie möglich ausfindig zu machen und ihm seine gerechte Strafe zuzuführen. Macht der Halter keine Angaben, ist dies nicht möglich, sodass das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

Um den Fahrer jedoch zukünftig nachzuvollziehen, soll die Auflage vom Fahrtenbuch dazu dienen, dass die Behörde nun genau mitverfolgen kann, wer wann gefahren ist. Einen Angriff auf persönliche Daten sehen diverse Gerichte hier nicht, weshalb dieses Verfahren völlig legitim ist.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte bereits im Mai 1995, dass die Anordnung vom Fahrtenbuch eine „Verletzung von Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang“ voraussetzt. Oftmals nennen Anwälte hier die Grenze von Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt geahndet werden. Also auch bereits die Tat „Handy am Steuer“ kann eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen.

Ein einmaliger und unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirkte noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage daher nicht. (Quelle: BVerwG NJW 1979, 1054; 1995, 2866)

Ahndet der deutsche Bußgeldkatalog eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld, wie es beispielsweise bei Parkverstößen der Fall ist, kann nicht von einer Fahrtenbuchauflage ausgegangen werden. Wurde der Verstoß im ruhenden Verkehr begangen, ist die Auflage vom Fahrtenbuch auch nicht rechtens.

Hierbei kann jedoch nicht auf den individuellen Einzelfall geschlossen werden. Denn bei Wiederholungstätern ist die Fahrtenbuchauflage wieder legitim. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Anordnung vom Fahrtenbuch in einem Fall für rechtlich in Ordnung geachtet, bei dem ein Verkehrssünder 33 Verkehrsverstöße in zwei Jahren begangen hat.

Auch eine abstrakte Gefährlichkeit reicht aus, um das Führen eines Fahrtenbuches zu rechtfertigen. Es muss also keine konkrete Verkehrsgefährdung vorliegen. Eine abstrakte Gefahr ist eine Situation, die zwar nicht direkt den Straßenverkehr gefährdet, dafür aber nach allgemeiner Erfahrung oder der von Experten zu einer hätte werden können.

Die Bußgeldbehörde ist außerdem nicht dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der Halter des Fahrzeuges das Führen vom Fahrtenbuch auferlegt bekommen kann. Denn die Fahrtenbuchauflage ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die Gefahren abwehren soll und deshalb präventiv wirkt.

Zugleich stellt das Fahrtenbuch eine Strafe dar, die verkehrserzieherisch wirken soll, gleichwohl das deutsche Gesetz dies nicht als Grund ansieht, das Fahrtenbuch aufzuerlegen.

Wurde ein Fahrer Ihres Fahrzeuges in einen Unfall verwickelt, der nicht von ihm verschuldet wurde, kann es trotzdem zu einer Anordnung vom Fahrtenbuch kommen. Denn auch bei Nichtverschulden kann diese Strafe drohen.

Fahrtenbuchregelung: Wann eine Person ein Fahrzeughalter ist

Liegt ein Halterwechsel während des Führens vom Fahrtenbuch vor, muss der Halter es dennoch kontrollieren
Liegt ein Halterwechsel während des Führens vom Fahrtenbuch vor, muss der Halter es dennoch kontrollieren

Die Fahrtenbuchauflage trifft lediglich den Fahrzeughalter. Dabei ist es egal, ob er einen Pkw oder ein Motorrad besitzt. Das Kfz-Fahrtenbuch trifft jedoch nicht auf einen Lkw zu, wenn er einen Fahrtenschreiber besitzt.

Halter im Sinne des deutschen Rechts ist jemand, der die Fixkosten des Fahrzeugs bezahlt und über das Kfz nicht nur zeitweise verfügt. Dabei ist der Begriff auch so auszulegen, dass das Auto nicht zwingend auf eine Person zugelassen sein muss, damit er den Halter darstellt.

Ein Beispiel hierfür ist ein Student, der das Auto seiner Eltern nutzt. Dieses ist auf sie zugelassen; er nutzt es jedoch während seiner Studienzeit und zahlt auch Versicherung und Co. So ist er in der Regel als Halter anzusehen.

Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig. Ein Leihvertrag über drei Monate zwischen dem Halter und einer anderen Person kann bereits die Haltereigenschaft übergeben. Liegt also ein längerer Zeitpunkt vor, indem der eigentliche Halter die ausschließliche Nutzung an eine andere Person übergibt, ist er nun nur noch ein Scheinhalter.

Sollten Sie ein Fahrzeug leasen, sind Sie allein der Halter des Kfz. Das Leasing-Unternehmen kann in der Regel nicht mit einer Fahrtenbuchauflage haften. Bei einem Dienstwagen bleibt jedoch das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber Halter des Fahrzeugs.

Wurde gegen den Halter nun eine Fahrtenbuchauflage geltend gemacht und er überlässt das Auto oder Motorrad über einen längeren Zeitpunkt hinweg einer anderen Person, muss er sich dennoch darum kümmern, dass der Inhalt vom Fahrtenbuch korrekt ist und dieses richtig geführt wird.

Er muss das korrekte Führen eines Fahrtenbuches auch vor der Behörde beweisen und aufzeigen. Kann er dies nicht, muss er das fällige Bußgeld zahlen.

Wer muss ein Fahrtenbuch führen?

Das Fahrtenbuch für den Pkw oder das Motorrad muss also der Halter des Fahrzeuges führen. Möchte er die Fahrtenbuchauflage umgehen und das Fahrzeug nach der Anordnung vom Fahrtenbuch einem anderen Halter übergeben, muss er dennoch Sorge tragen, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

Paragraph 31a der StVZO sagt präzise: „für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge“, was bedeutet, dass der Halterwechsel nicht vor der Fahrtenbuchauflage schützt.

Muss der Halter für zwei Jahre ein Fahrtenbuch schreiben und meldet sein derzeitiges Kfz ab, aber in einem halben Jahr ein neues an, muss er die restliche Zeit dennoch ein Fahrtenbuch führen. Denn dieses wird nicht für ein bestimmtes Fahrzeug angeordnet, sondern ist vielmehr Personenabhängig.

Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, kann zwar auf ein bestimmtes oder mehrere bestimmte Fahrzeuge angeordnet werden, sollte sich der Halter aber inzwischen ein neuen Fahrzeug angeschafft haben, sind weitere Fahrtenbücher zu führen, die dann auch dieses Fahrzeug umfassen.

Auch einem Verleihunternehmen kann eine Fahrtenbuchauflage drohen, da die Firma auch als Halter fungiert. Erst, wenn das Fahrzeug gänzlich aus dem Einflussbereich des Verleihers entzogen wurde, tritt er seine Haltereigenschaft ab.

Salopp gesagt, muss das Fahrzeug für einen langen Zeitraum nicht mehr für den Verleiher zur Verfügung stehen, so wie es beim Leasing der Fall ist.

Wann droht die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen?

Wurde ein Fahrer mit einem Wagen geblitzt und dieser kann nicht ausfindig gemacht werden, droht u.U. eine Fahrtenbuchauflage
Wurde ein Fahrer mit einem Wagen geblitzt und dieser kann nicht ausfindig gemacht werden, droht u.U. eine Fahrtenbuchauflage

Wenn ein Fahrtenbuch angeordnet wird, muss es verhältnismäßig sein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz definiert, dass das Fahrtenbuch keine unzumutbare Härte für den Halter des Fahrzeuges darstellen darf. Die Strafe der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage muss im Verhältnis zur begangenen Ordnungswidrigkeit stehen.

Hierfür gibt es verschiedene Gerichtsurteile und Richtlinien, nach denen ein Pkw-Fahrtenbuch angeordnet werden kann. Jedoch ist diese Auflage immer Sache der zuständigen Bußgeldstelle bzw. Fahrtenbuchbehörde, weshalb der individuelle Fall entscheidend ist.

Wie bereits erwähnt, kann das Fahrtenbuch nicht drohen, wenn es sich um Verstöße handelt, die mit einem Verwarnungsgeld versehen sind oder im ruhenden Verkehr begangen wurden.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat vor vielen Jahren ein Urteil gefällt, das besagte, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erst dann erfolgen sollte, wenn der begangene Verkehrsverstoß mindestens drei Punkte in Flensburg nach sich zieht. Im Jahr 2005 revidierte das Gericht seine Meinung und senkte die Grenze bereits auf einen Punkt.

Nach der Punktereform sind sich Experten und Verkehrsanwälte nicht einig, ob die 1-Punkt-Grenze eins zu eins umgerechnet werden sollte. Die Bußgeldbehörden verordnen das Führen eines Fahrtenbuches bereits schon bei Delikten, die nicht einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen.

Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht oder Alkoholfahrten rechtfertigen grundsätzlich eine Fahrtenbuchauflage. Auch, wenn die Straftat unaufgeklärt ist und blieb, kann das Fahrtenbuch angeordnet werden. Ein Verkehrsverstoß, welcher ein Fahrverbot nach sich zieht, ist prädestiniert für die Fahrtenbuchpflicht, sodass in den meisten Fällen die Auflage angeordnet wird.

Sollte die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft sein, kann das Fahrtenbuch dennoch angeordnet werden. Es hilft also nicht, dass der Halter eines Fahrzeuges gegen eine Messung vorgeht. Jedoch ist auch der Einzelfall entscheidend.

Ein Rotlichtverstoß schützt auch nicht vor einer Fahrtenbuchauflage. In einem Fall, welchen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Jahr 1991 untersuchte, handelte es sich um das Überfahren einer roten Ampel auf einer Baustelle. Auch hier musste der Halter des Fahrzeuges eine Fahrtenbuchauflage hinnehmen.

Das IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft arbeitete verschiedene Urteile auf und erklärt nun auf deren Internetpräsenz, wann es zur Auflage vom Fahrtenbuch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommen kann:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h; auch bei einer Überschreitung um die gleiche Differenz bei einer Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit wegen Lärmschutzgründen
  • erstmalige Überschreitung um 27 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
  • Überschreitung um 28 km/h, wenn die Differenz mehr als 56 Prozent der erlaubten Höchstgeschwindigkeit beträgt (Bsp.: erlaubt sind 60 km/h, Überschreitung liegt bei 34 km/h)
  • Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h innerhalb einer Ortschaft

Grundsätzlich ist die Fahrtenbuchauflage bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h, innerorts wie auch außerorts, für eine Fahrtenbuchpflicht ausreichend.

Androhung versus Anordnung

Fahrtenbücher können nicht nur angeordnet, sondern auch angedroht werden. Begeht eine Person mit einem Fahrzeug eine minder schwere Verkehrsordnungswidrigkeit kann eine Drohung zur Fahrtenbuchauflage folgen. Diese ist so zu verstehen, dass der Halter nun besondere Vorsicht walten lassen muss und sich genau merkt, welchen Personen er sein Fahrzeug überlässt.

Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ist kostenpflichtig und ist wie eine Verwarnung bei Punkten in Flensburg oder ein Verwarnungsgeld zu verstehen. Der Halter ist zwar der Anordnung entkommen, muss aber mit Konsequenzen rechnen, falls er das nächste Mal nicht bei der Täterfindung mithilft.

Fahrtenbuchregelung: Wie muss der Halter mitarbeiten?

Das Fahrtenbuch droht, wenn kein Bußgeldbescheid zugestellt werden kann
Das Fahrtenbuch droht, wenn kein Bußgeldbescheid zugestellt werden kann

Das Fahrtenbuch wird grundsätzlich dann verordnet, wenn der Halter eines Fahrzeuges nicht mithilft, den Täter zu finden. Ist die Ermittlung des Fahrers also nicht möglich, kann grob gesagt das Fahrtenbuch verordnet werden.

Jedoch steht dies im Gegensatz zur erfolglosen Ermittlung. Benennt der Halter der zuständigen Behörde einen Fahrer, den er das Fahrzeug in der Zeit überlassen hat und leiht dieser nun das Auto einem unbekannten Dritten aus, kann der Halter nicht haftbar gemacht werden.

Denn er benannte eine Person, auch wenn die Ermittlungen der Behörde erfolglos blieben, ist hier in diesem Fall keine Fahrtenbuchführung anzuordnen. Dies liegt darin begründet, dass nicht jeder Misserfolg einer Behörde oder einer Polizeidienststelle dem Halter zuzuschreiben ist.

Maßgeblich für die Fahrtenbuchauflage ist also, ob der Halter mitgeholfen hat, den Täter zu finden. Auch der Umfang ist zu beachten:

  • Hat er Angaben zu einem möglichen Fahrer gemacht?
  • Nannte der Halter einen Kreis von möglichen Fahrern?
  • Hat er die Täterfeststellung gefördert, indem er aktiv im Täterkreis nachgefragt hat?

Der Fahrzeughalter muss aber auch keine Mithilfe anbieten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg behandelte 2009 einen Fall, bei dem der Halter eine Frau ist, der Fahrer auf dem Blitzerfoto aber männlich war. So konnte sie als Täterin ausgeschlossen werden und half indirekt bei der Täterfeststellung mit.

Im Gegensatz dazu muss der Halter aber dennoch mitwirken, wenn das Foto zwar eine Person eindeutig zeigt, die nicht dem Aussehen des Halters entspricht, aber dieses qualitativ so schlecht ist, dass die Behörde keine eindeutige Identifizierung vornehmen kann.

Schweigen ist Gold?

Weiß der Halter des Fahrzeuges, wer gefahren ist, muss er zwar keine Angaben zur Tat auf dem Zeugenfrage- oder Anhörungsbogen abgeben, jedoch ist dies nicht als Mithilfe anzusehen.

Die Mitwirkung des Halters fehlt für die Behörde auch dann, wenn

  • er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet oder
  • nur Angaben zu seiner Person angibt.

Möchte er dennoch indirekt bei der Ermittlung der Behörden helfen und nennt indes nur wenige Informationen wie die Arbeitsstelle des Fahrers, ist dies nicht als Mitarbeit angesehen, sofern er den Namen des Fahrers kennt. Die Aufforderung zum Führen eines Fahrtenbuches ist gerechtfertigt, wenn der Halter falsche Angaben zum Fahrer macht.

Tat ist verjährt
Das Fahrtenbuch unterliegt auch indirekt der Verjährung vom Bußgeldbescheid
Das Fahrtenbuch unterliegt auch indirekt der Verjährung vom Bußgeldbescheid

Ist der Bußgeldbescheid bzw. die Ordnungswidrigkeit verjährt, kann kein Fahrtenbuch mehr angeordnet werden. Die Verfolgungsverjährung schützt also davor, ein Fahrtenbuch schreiben zu müssen.

Ist die Verjährung eingetreten und die Behörde ordnete eine Fahrtenbuchauflage an, kann sich der Fahrer nun nicht mehr bei dieser melden, um das Fahrtenbuch abzuwenden. Ist dieses nämlich einmal angeordnet, kann es in der Regel nicht mehr zurückgezogen werden.

2-Wochen-Frist

Die Fahrtenbuchauflage ist in der Regel nur dann zulässig, wenn zwei Wochen zwischen dem Verkehrsverstoß und der ersten Anhörung liegen. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Fahrzeughalter sich in diesem Zeitraum noch erinnern kann, wer mit dem Auto oder Motorrad gefahren ist.

Wird diese zweiwöchige Frist nicht eingehalten, ist es in der Regel nicht mehr zulässig, ein Fahrtenbuch anzuordnen. Dies ist jedoch immer vom Einzelfall abhängig, da die Frist nicht starr ist und es anderweitige Ausnahmen dazu gibt.

Anordnung vom Fahrtenbuch bei einem Dienstwagen

Auch bei einem Firmenfahrzeug kann ein Fahrtenbuch angeordnet werden. Hier gilt übrigens keine reguläre Frist von zwei Wochen, da das Kfz gewerblich genutzt wird. Die Betriebsleitung müsse hierfür Sorge tragen, dass die Behörden später feststellen können, wer der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteile in einem Fall, dass sogar Fahrzeuge, die gemischt betrieblich und privat genutzt werden, nicht der 2-Wochen-Regelung unterliegen. Denn auch hier solle es bestimmte Buchführungspflichten geben, die einem „sachgerechten kaufmännischen Verhalten“ entsprechen.

Das Fahrtenbuch kann ferner auf alle Dienstwagen des Unternehmens ausgeweitet werden, wenn die Geschäftsführung sich weigert, den Fahrer zu benennen.

Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt den Halter des Kfz nicht davor, die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches zu erhalten. Denn es bewahrt nur gegen die Aussagepflicht im Verfahren gegen eine andere Person, also einen Dritten.

Der Halter ist jedoch Beteiligter im Verfahren über die Fahrtenbuchauflage. Macht er also vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, kann die Fahrtenbuchauflage dennoch erfolgen.

Das Gleiche gilt für die anwaltliche Schweigepflicht. Verleiht ein Anwalt sein Fahrzeug an Mandanten und ist zugleich der Halter des Wagens, muss er dennoch die Namen der Mandanten nennen, um von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Das Schweigerecht gibt es nur im Bußgeld- und Strafverfahren, während die Fahrtenbuchauflage im Verwaltungsrecht begründet liegt.

Ab wann muss ich ein Fahrtenbuch führen?

Die Fahrtenbuchauflage gilt nicht nur für Pkw, auch für ein Motorrad
Die Fahrtenbuchauflage gilt nicht nur für Pkw, auch für ein Motorrad

Die Fahrtenbuchregelung richtet sich nach dem individuellen Fall. Im Gegensatz zum Bußgeldbescheid und seinen angeordneten Maßnahmen wie ein Fahrverbot, ist die Fahrtenbuchauflage schon ab dem ersten Tag der Anordnung gültig.

Ein Bußgeldbescheid wird erst zwei Wochen nach Erhalt, sofern der Beklagte keinen Einspruch eingelegt hat, wirksam. In der Anordnung zum Führen vom Fahrtenbuch finden Sie also eine Angabe, dass diese bereits ab dem Tag der Verlautbarung gültig ist sowie ein Datum, ab welchem das Buch geführt werden muss.

Fahrtenbuchauflage: Wie lange muss es geführt werden?

Sie müssen das Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen. Die Dauer legt jedoch die jeweilige Behörde fest. Die Zeit ist maßgeblich abhängig von:

  • der Schwere des festgestellten Verstoßes sowie
  • dem Verhalten des Halters bei der Täterfeststellung.

Eine Fahrtenbuchauflage wird grundsätzlich auf etwa sechs Monate befristet. Hiervon abweichend, kann der Zeitraum auf 24 Monate erhöht werden, wenn ein grober Rotlichtverstoß vorliegt. Bei einer Verkehrsunfallflucht ordnete das Oberverwaltungsgericht Münster sogar die Führung eines Fahrtenbuches für drei Jahre an.

Fahrtenbücher können auch auf unbestimmte Zeit angeordnet werden. Es gibt also keine Begrenzung für die Anordnung.

Wie ist ein Fahrtenbuch zu führen?

Die Anordnung zum Führen von einem Fahrtenbuch stellt Betroffene vor die Frage: Wie soll ich es führen? Paragraph 31a der StVZO definiert jedoch, was der Inhalt vom Fahrtenbuch sein muss:

Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. (Quelle: § 31a Abs. 2 StVZO)

Das Kfz-Fahrtenbuch muss also diejenigen Daten enthalten. Dabei ist es egal, welches Format das Fahrtenbuch besitzt. Im Schreibwarenhandel finden Sie bereits schon vorgedruckte Fahrtenbücher.

Das Fahrtenbuch kann also nach folgendem Muster geführt werden:

Da­tumUhr­zeitKenn­zei­chenNa­me, Vor­na­meAn­schriftUn­ter­schrift
1. Juni 201514.32 - 15.21B-SP 12Mus­ter­mann, A­lex­an­derMus­ter­stra­ße 12,
12345 Mus­ter­stadt
5. Juni 20159.46 - 16.48B-SP 12Mus­ter­frau, Jo­han­naBei­spiel­stra­ße 12,
12345 Mus­ter­stadt

Fahrtenbuch als Muster

Fahrtenbuchvorlage zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF & Word-Dokument
  • Zum Weiterausfüllen

Das Muster vom Fahrtenbuch muss jedoch nicht übernommen werden. Es gibt keine konkreten Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Die einzige Regelung ist, dass die zuvor genannten Daten im Fahrtenbuch genannt werden. Anforderungen dürfen nicht sein, dass der Kilometerstand oder andere Dinge vermerkt sein müssen. Auch der Abfahrts- und Zielort sind nicht notwendig einzutragen.

Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage

Wer die Regelungen zum Fahrtenbuch nicht einhält, kann ein Bußgeld erhalten
Wer die Regelungen zum Fahrtenbuch nicht einhält, kann ein Bußgeld erhalten

Das Fahrtenbuch ist für viele Fahrzeughalter als Strafe angesehen, die nicht unbedingt befolgt werden muss. In der StVZO ist geregelt, dass die zuständige Behörde das Fahrtenbuch in unregelmäßigen Abständen sehen möchte.

So kann es also sein, dass sich die Behörde meldet und der Halter noch kein einziges Wort geschrieben hat.

Wie ist das also mit dem Fahrtenbuch? Kann man es nachschreiben? Davon wird abgeraten. Die Behörde prüft in der Regel, ob es nachgetragen wurde oder nicht. Anhand verschieden benutzter Stifte etc. kann dies einfach nachgeprüft werden.

Jedoch kann ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage nicht eine erneute Fahrtenbuchanordnung zur Folge haben. Jedoch ahndet der deutsche Bußgeldkatalog diesen Verstoß mit einem Bußgeld von 100 Euro. Dieses wird fällig, wenn Sie

  • das auferlegte Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt haben,
  • das auferlegte Fahrtenbuch nicht fristgemäß aufbewahrt haben oder
  • das auferlegte Fahrtenbuch nicht der zuständigen Person aushändigen.

Ist das Fahrtenbuch verloren gegangen, gibt sich die entsprechende Behörde nicht mit dieser Ausrede zufrieden. Dennoch wird das Bußgeld fällig. Zudem kann es vorkommen, dass die Fahrtenbuchauflage verlängert wird. Das Fahrtenbuch muss maximal sechs Monate nach Ablauf der Frist noch aufbewahrt werden.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Fahrtenbuch schreiben und Fahrtenbuchauflage erhalten
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55 Kommentare

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  1. Alexander
    Am 2. Juni 2023 um 15:56

    Hallo liebes Team,
    Ich wurde mit meinem Motorrad geblitzt, Bzw kann ich nicht mehr genau sagen wer gefahren ist. Wenn ein Fahrtenbuch angeordnet wird, muss ich das dann für die anderen Fahrzeuge auch führen? Ich habe mehrere Motorräder und zudem noch einen Firmenwagen.
    Viele Grüße

  2. Mandy
    Am 6. September 2022 um 23:46

    Was ist, wenn ich in der Zeit der Fahrtenbuchauflage Bus/Bahn/Fahrrad fahre und das Auto stehen lasse? Dann kann ich auch kein Fahrtenbuch führen. Und muss ich Fahrtenbuchauflage im Ausland führen. Wenn ich z.B. in Holland bin? Oder nur bis zur Grenze eintragen?

  3. Jens-Peter W
    Am 3. Juni 2021 um 11:44

    Moin, vielen Dank für die bereitgestellten Informationen.

    Ich habe da eine Verständnisfrage, in eurem Text steht Zitat “Ist der Bußgeldbescheid bzw. die Ordnungswidrigkeit verjährt, kann kein Fahrtenbuch mehr angeordnet werden. Die Verfolgungsverjährung schützt also davor, ein Fahrtenbuch schreiben zu müssen.” Zitatende

    Kürzlich habe ich mich mit dem Leiter einer Straßenverkehrsbehörde unterhalten und dieser meinte das die Verfolgungsverjährung nicht davor schützt ein Fahrtenbuch schreiben zu müssen. Es könnte auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung angeordnet werden.

    Was stimmt denn jetzt?

    Gruß & Danke im Voraus

  4. Frank R-H
    Am 15. Mai 2021 um 13:46

    Moin, vielen dank für eure Informationen auf dieser Seite.

    Dazu eine Verständnisfrage.

    Zitat “Ist der Bußgeldbescheid bzw. die Ordnungswidrigkeit verjährt, kann kein Fahrtenbuch mehr angeordnet werden. Die Verfolgungsverjährung schützt also davor, ein Fahrtenbuch schreiben zu müssen.

    Ist die Verjährung eingetreten und die Behörde ordnete eine Fahrtenbuchauflage an, kann sich der Fahrer nun nicht mehr bei dieser melden, um das Fahrtenbuch abzuwenden. Ist dieses nämlich einmal angeordnet, kann es in der Regel nicht mehr zurückgezogen werden.”

    Zitatende

    Der Text ist für mich nicht klar zu verstehen und widersprüchlich.

    Über eine kurze Erklärung wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße Frank

  5. Monika
    Am 3. März 2021 um 16:22

    Hallo, kann bei der Fahrtenbuchauflage auch eineFahrtenbuchh App genutzt werden? Wenn ja, welche ist konform den Bestimmungen?

    • J H
      Am 6. Mai 2023 um 8:27

      Hallo,
      vor einem Jahr bekam ich einen Strafzettel (ging rechtzeitig ein). Fahrer konnte trotz Mithilfe nicht ermittelt werden. 11 Monate später kam die Fahrtenbuchauferlegung. Mir ist nicht ganz klar, ob es da eine Bestimmte Frist für die Verjährung gibt.
      LG

  6. Dennis
    Am 21. Januar 2021 um 15:14

    Ich habe einen Dienstwagen von meinem Arbeitgeber, mit diesem ist ein Mitglied unseres Haushaltes außerorts 27 zu schnell gefahren und geblitzt worden. Nach dem ich mich als Fahrzeugführer angegeben habe kam die Anhörung im Bußgeldverfahren direkt an einen anderen in unserem Haushalt lebende Person gerichtet. Aufgrund des Fotos meint hat man ihn vermutlich identifiziert zu haben. Wir gehe ich vor?

    Gruss. DB

  7. Maik
    Am 2. Juli 2020 um 18:35

    Hallo
    Wir hatten ein Fahrer zum Probe arbeiten, der war nur 2 Tage da, somit auch keine Dokumente bzw. keine Anschriften usw.
    Nach 3 Wochen kam ein Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens.
    1 Monat Fahrverbot mein Chef hat geschrieben das er nicht weiß wer die Person war, weil er ja nach 2 Tagen nicht wiedergekommen ist.
    Mein Chef wer ja sogar bereit die Geldstrafe zu bezahlen.
    Wie steht jetzt die Chance das er kein Fahrtenbuch führen muss.

    Gruß Maik

  8. Choker
    Am 4. Februar 2020 um 16:38

    Bei uns liegt der Fall folgendermaßen: Der Mann überlässt seiner Frau das auf ihn zugelassene Fahrzeug. Da diese sich aber an dem Tag der begangenen Ordnungswidrigkeit unpässlich fühlt, lässt sie sich von einem der beiden Söhne chauffieren. Der Mann/Fahrzeughalter gibt im Anhörungsbogen daher wahrheitsgemäß an, sein Fahrzeug seiner Frau überlassen zu haben und beruft sich gleichzeitig für sich und seine Frau auf das Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52, 55 StPO. Womit ist in dem Fall zu rechnen?

  9. Daniel
    Am 31. Januar 2020 um 18:09

    Hallo! Ich muss bald wohl ein Fahrtenbuch führen und wollte fragen ob man beim prüfuntstermin für das Buch nicht einfach sagen kann, das auto sei nicht mehr gefahren seitdem? Oder man macht vereinzelt eintragungen und gut ist?

  10. Lisa
    Am 28. Oktober 2019 um 14:49

    Hallo,
    ich habe vergangenes Jahr im Mai ein Fahrtenbuch für 12 Mon. auferlegt bekommen. Dies wurde auch schon zwei mal Kontrolliert. Von Seiten der Behörde gab es keine Beanstandung. Da ich nun aber ab Jan. für 6 Mon ins Ausland gehe und dafür auch mein Auto verkaufe, sollte bei meiner Rückkehr die Fahrbuchpflicht ja erfüllt sein, oder? Muss ich meinen Auslandsaufenthalt der Behörde melden?
    Danke und Grüße
    Lisa

  11. Olli
    Am 2. Juli 2019 um 23:43

    Hallo,

    es heißt immer, das Fahrtenbuch muss der anordnenden Behörde vorgelegt werden, ist dies die Behörde, die das zugrundeliegende Vergehen zu ermitteln/ahnden versucht? Wie ist das, wenn das Vergehen mehrere hundert km vom Wohnort des Fahrzeughalters begangen wurde, ist es dann wirklich zumutbar, daß der Halter dort zur Kontrolle des Fahrtenbuchs persönlich erscheint (ggf. sogar mehrfach)? Oder ist jeweils die lokale Bußgeldstelle des Halters für die Kontrolle zuständig?

    Danke und Grüße
    Olli

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2019 um 11:15

      Hallo Olli,

      welche Bußgeldstelle zuständig ist, kann leider unterschiedlich sein. In der Regel hat jene Stelle Vorrang, die den Fahrer zuerst vernommen hat bzw. durch die Polizei hat vernehmen lassen oder diejenige, welche als erste von der Polizei die Akten zur Tat übergeben hat.

      In Ihrem Fall ist es ratsam, bei der jeweiligen Bußgeldstelle nachzufragen, wie der Nachweis zu erfolgen hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Friedrich
    Am 22. Juni 2019 um 23:39

    Da ich sehr oft im Ausland bin muss ich auch dort lückenlos wenn ich das Auto nutze Beginn und Ende der Nutzung eintragen.
    Meiner Ansicht nach bezieht sich die Auflage nur auf deutsches Hoheitsgebiet es müsste ausreichend sein wenn ich vermerke um welche Uhrzeit der Grenzübertritt war und um welche Uhrzeit ich wieder in das Hoheitsgebiet der BRD zurückgekommen bin.
    Im Internet ist hier absolut nichts diesbezüglich zu finden wäre dankbar wenn Sie mehr wüssten wenn möglich eine Aussage die tatsächlich Hand und Fuß hat und juristisch geprüft ist .
    Aus meiner Sicht hat die Behörde keinen Anspruch darauf zusätzlich noch zu wissen wie viel ich dort fahre und wem ich dort eventuell das Auto überlasse .
    Die Fahrtenbuchauflage erfolgte ja weil gegen deutsches Recht verstoßen wurde einen Anspruch zu wissen was ich im Ausland mache hat aus meiner Sicht die Behörde nicht.
    Vielen Dank geplagter Vielfahrer

  13. Andre B
    Am 23. April 2019 um 14:45

    Guten Tag,

    ich habe eine Fahrtenbuchauflage bekommen mit jeweiliger Terminvorgabe.
    Aufgrund von Urlaub wurde ein Termin verpasst, auch vorgegeben Folgetermine liegen in der Urlaubszeit bzw. Sabbatical im Ausland.
    Wie kann ich damit umgehen?
    Es gab jetzt eine Strafbescheid für die verspätete Vorlage (1 Woche) von 128 €, ist dieses trotz Nachweis und Widerspruch das rechtens?

    Vielen Dank im Voraus

  14. Thomas
    Am 13. März 2019 um 11:46

    Hallo zusammen,
    müssen die €100,-, wegen Verstoß der Fahrtenbuchauflage, nur einmal bezahlt werden oder mehrfach.

    Beispiel: Die Behörde verlangt nach 3 Monaten den Nachweis, der kann nicht erbracht werden, also fallen 100,- Bußgeld an. Nach weiteren 3 Monaten fordert die Behörde erneut einen Nachweis, der wiederum nicht erbracht werden kann. Muss jetzt wieder €100,- bezahlt werden oder darf diese Strafe nur einmal kassiert werden.
    Lg Thomas

  15. Bertram
    Am 4. März 2019 um 13:45

    Hallo,
    ich überlege, wie ich den Schreibaufwand für ein Fahrtenbuch verringern kann. Wie bewerten Sie folgende Ideen?
    1) Tabellen/Blätter pro Fahrer (bekannte Familienmitglieder), in denen Name und Adresse pro Zeile schon vorgedruckt sind und nur noch Datum/Uhrzeit eingetragen werden. Das Fahrtenbuch bestünde also aus mehreren personenbezogenen Blättern.
    2) Angabe einer Legende auf jedem Blatt,z.B. mit den Initialen der Personen, die meist damit fahren, und den zugeordneten ausgeschriebenen Namen und Adressen.
    3) Vorheriges Ausfüllen/Ausdrucken wesentlicher Inhalte, z.B. des Nachnamens bzw. der Anschrift bei einer Familie. Es werden dann nur die fahrtbezogenen Inhalte ergänzt.

    Kann man das so machen?
    Weitere Fragen:
    – Darf man bei Verschreiben ausbessern?
    – müssen Eintragungen eigentlich chronologisch sein? z.B. Bei Idee 1 wäre das ja nicht gesamthaft der Fall, sondern nur pro (Personen-)blatt

    Danke vorab für Ihr Feedback!

    Viele Grüße
    Bertram

  16. Stefan
    Am 8. Februar 2019 um 19:20

    Hallo,

    habe eine ähnliche Situation wie oben schon beschrieben:

    Ich wurde Anfang Januar auch in einer 30er Zone mit 55 km/h mit dem Fahrzeug meiner Mutter geblitzt.
    Meine Mutter bekam daraufhin einen Anhörungsbogen. Jetzt stellt sich die Frage was der klügere und beste Weg ist aus der Sache raus zu kommen – Angaben zum Fall zu machen oder die Zeugenanhörung zu ignorieren/abzulehnen?
    Viele Grüße, Stefan

  17. Roland S.
    Am 4. Januar 2019 um 18:48

    Ich habe in meiner Firma, für eines meiner Fahrzeuge, ein Fahrtenbuch auferlegt bekommen. Durch die Behörde wurden mir zwei Prüftermine für die Fahrtenbücher mitgeteilt. Ich habe das Buch für den ersten Termin, per Post, mit beigelegtem frankiertem Rücksendeumschlag übersendet. Nach der ersten Prüfung, bekam ich das Fahrtenbuch per Post wieder zurück, mit dem ausdrücklichen Hinweis, ich müsse persönlich od. durch eine Vollmachtperson, das Fahrtenbuch vorlegen. Kann das Fahrtenbuch, nicht weiterhin, per Post an die Behörde überstellt werden?
    MfG Stemmler

  18. Christian
    Am 30. November 2018 um 20:21

    Hallo,
    wenn man ein Fahrtenbuch führen muss und zum Einkaufen fährt, muss man jede Teilstrecke von teilweise nur ein paar Minuten einzeln aufschreiben oder reicht es, die gesamte Einkaufs-“Rundreise” von vielleicht einer Stunde als Gesamtpaket aufzuschreiben?

    Weiter Frage: Kann ich auf der ersten Seite vermerken, das Kürzel CH steht immer für Christian Hutreiter, Adresse soundso und das Kürzel PCH steht immer für das Kennzeichen xx-yy-12345 und dann in den einzelnen Zeilen nur noch die Kürzel eintragen?

    Freundliche Grüße
    Christian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Dezember 2018 um 15:24

      Hallo Christian,

      in der Regel sind alle Fahrten einzeln einzutragen. Wenden Sie sich bezüglich der zweiten Frage ggf. direkt an die Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Siegfried
    Am 12. November 2018 um 18:05

    Hallo,

    Ich habe eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches bekommen. Es handelt sich bei dem geblitzten Fahrzeug um ein Motorrad.
    In der Androhung steht im Wortlaut: “gegenüber Ihnen als Halter eine kostenpflichtige Fahrtenbuchauflage für das o.g. Fahrzeug sowie ggf. für etwaige Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge anzuordnen”

    Gilt dies nur für mein Motorrad oder auch für meine 2 Autos?

    Vielen Dank vorab.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 15:37

      Hallo Siegfried,

      wenden Sie sich bitte an die Behörde zur Klärung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Andreas
    Am 23. Oktober 2018 um 11:42

    Hallo liebes Team, ich hätte 2 Fragen:
    1.
    Gibt es eine Vejährungsfrist seit der Einstellung Bussgeldverfahrens der Polizei bis zur Anordnung des Fahrtenbuches der Strassenbehörde. In meinem Fall ist über ein Jahr vergangen.
    2.
    Trotz Benennung der Fahrerin unserseits, der wir das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt der OWI überlassen hatten, konnte der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden, da das Foto einen männlichen Fahrer zeigte, der von der Fahrerin nicht benannt wurde. Da wir eigentlich unserer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind, wie sind die Chancen sich gegen Fahrtenbuchauflage zu wehren ?

    Vielen Dank,
    Andreas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2018 um 11:30

      Hallo Andreasm

      wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten und können die Chancen daher nicht bewerten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Michael
    Am 22. Juni 2018 um 12:17

    Liebes Team,

    wir haben es scheinbar mit einem besonders “eifrigen” Exemplar Polizist zu tun, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, ca. alle 2 Wochen vorbeizuschauen, gerne auch mal Sonntags um 9:30 Uhr.
    Das Fahrtenbuch befindet sich allerdings bei meiner Tochter und Ihrem Mann, da diese das Auto ausschließlich nutzen.
    Nun kam der Herr einige Male vergebens und hat sich wohl die Adresse der Kinder besorgt … jedenfalls stand er heute dort vor der Tür um zu kontrollieren. Zufällig hatte mein Schwiegersohn heute frei und konnte die Kontrolle über sich ergehen lassen.
    Meine Fragen:
    Ist eine Kontrolle am Sonntag zulässig?
    Ist die Beschaffung der Adresse der Kinder, obwohl nicht Halter und nicht offizielle Führungsverpflichtet, zulässig?
    Welchen Abstand der Kontrollen müssen wir uns gefallen lassen, oder gibt es so etwas wie eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen/Mittel?

    Vielen Dank, Michael

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 15:34

      Hallo Michael,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Kamar
    Am 1. Juni 2018 um 19:22

    Hallöchen habe ein Auto das auf meinem Namen zugelassen ist. Ein Bekannter hat mit diesem Fahrzeug in der Ortschaft angeblich einen Fußgänger damit gefährdet.Die Polizei fragte mich wer zu dem bestimmten Zeitraum mit dem Fahrzeug gefahren ist . Konnte mich nicht mehr dran erinnern.
    Meine Frage jetzt, wenn ich das Auto jetzt selber fahren, muss ich auch in den Fahrtenbuch was eintragen.? Oder nur wenn ein fremder mein Auto fährt?
    Gruß Kamar

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2018 um 14:18

      Hallo Kamar,

      wenn Sie ein Fahrtenbuch führen müssen, sollte jede Fahrt darin detailliert verzeichnet werden. Aus diesem Grund sollten Sie nicht vergessen, auch Ihre eigenen Fahrten in dem Buch festzuhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. pefe
    Am 16. April 2018 um 9:32

    Hallo,vor 2 Wochen habe ich mein Auto verkaufen wollen. Der potentielle Käufer wollte eine Probefahrt machen und wurde dabei geblitzt, 13 km/h außerorts zu schnell. Ich bekomme heute den Anhörungsbogen als Zeuge. Ich würde die Person ja gerne angeben, aber er hat das Auto nicht gekauft und ich habe seine Anschrift auch nicht notiert, weil ich mitgefahren war. Das wir geblitzt wurden, habe ich selbst nicht bemerkt. Was mache ich jetzt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 12:01

      Hallo Pefe,

      in solch einem Fall können Sie Ihre Situation im Rahmen der vorliegenden Informationen schildern, die Bußgeldstelle kontaktieren oder, sofern das zutrifft, den bereits ausgestellten Bußgeldbescheid widersprechen. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Christoph
    Am 5. April 2018 um 21:22

    Hallo

    Ich bin mit dem Auto meines Vaters, welches in Österreich angemeldet ist, in Deutschland gefahren und er hat eine Strafe wegen zu wenig Abstand bekommen. Er fürchtet jetzt, eine Auflage für ein Fahrtenbuch zu bekommen, wenn er nicht meine Daten angibt. Wenn dieses tatsächlich auferlegt wird, muss er es dann nur in Deutschland führen oder auch in Österreich? Weil er wird wahrscheinlich heuer nicht mehr nach Deutschland kommen mit dem Auto, dann wäre es ihm egal, in Österreich wäre es für ihn aber eine Katastrophe.

    Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Mai 2018 um 9:54

      Hallo Christoph,

      falls Sie wirklich eine Fahrtenbuchauflage erhalten, dann wird diese wahrscheinlich auch für Österreich gelten. Mit Sicherheit können wir dies jedoch nicht sagen, da dies auch Sache der bearbeitenden Behörde ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Paul
    Am 15. Januar 2018 um 17:22

    Hallo,
    wenn ich als Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage bekomme, aber zum Beispiel gerade ein Auslandssemester in den USA mache, wenn die Behörde das Fahrtenbuch sehen will, kann ich es auch per Post dorthin schicken (lassen)? Bzw. jemanden anders bringt es dorthin?
    Und was soll ich dann tun, wenn das Fahrtenbuch komplett leer ist, weil das Auto wegen des Auslandssemesters sowieso nur in der Garage steht?
    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Februar 2018 um 14:53

      Hallo Paul,

      wenn Ihr Auto hier gefahren wird, sollte sich das Fahrtenbuch auch hier befinden, damit die entsprechenden Eintragungen darin gemacht werden können. Wenn das Auto nicht gefahren wird, können logischerweise keine Eintragungen im Fahrtenbuch vorhanden sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Patrizia
    Am 11. Januar 2018 um 21:05

    Hallo
    Folgendes…
    Ich habe 2.Autos auf meinem Namen zugelassen,einen fahre ich und den anderen mein Sohn.
    Mein Sohn wurde mit dem Auto,1 Woche vor Ablauf der Probezeit,in der 80 Zone mit 110 kmh geblitzt.
    Dann kam das der Anhörungsbogen,aber ich habe die Aussage verweigert,wegen der sonstigen folgen.Natürlich wurde mir jetzt ein Fahrtenbuch auferlegt.
    Meine Frage:
    1.Wenn mein Sohn das jetzt führt,muss er dann für die Strafe zahlen?
    2. Kann ich mit ihm die Autos tauschen,so das ich dad die nächsten 6Monate führe?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 13:55

      Hallo Patrizia,

      Sie als Fahrzeughalter sind verpflichtet, das Fahrtenbuch zu führen. Eventuell muss dies auch für alle Fahrzeuge eines Halters gemacht werden, das sollten Sie der Auflage entnehmen können. Eine Strafe wurde ja gar nicht verhängt, da der Fahrer ja nicht ermittelt werden konnte.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Sylvia S.
    Am 9. Oktober 2017 um 15:29

    Wenn es sich immer um das gleiche Kennzeichen und die gleiche Fahrerin handelt, muss dann das Kennzeichen und die Adresse immer ausgeschrieben werden oder reicht s.o.?
    Danke für die Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. November 2017 um 11:14

      Hallo Sylvia,

      laut § 31a StVZO müssen für jede Fahrt die Angaben des Fahrers sowie amtliche Kennzeichen eingetragen werden. Für genaue Angaben wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Rainer
    Am 7. September 2017 um 22:03

    Hallöchen habe ein Auto das auf meinem Namen zugelassen ist. Ein Bekannter hat mit diesem Fahrzeug in der Ortschaft angeblich einen Fußgänger damit gefährdet.Die Polizei fragte mich wer zu dem bestimmten Zeitraum mit dem Fahrzeug gefahren ist . Konnte mich nicht mehr dran erinnern da es ein Firmenfahrzeug ist.Jetzt droht mir eine Fahrtenbuchauflage.Wenn dieses eintreten sollte , kann ich dann dieses Fahrzeug nicht einfach verkaufen? Brauche es auch nicht mehr. Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 9:46

      Hallo Rainer,

      auch wenn Sie das Fahrzeug verkaufen, kann die Fahrtenbuchauflage bestehen bleiben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Sebastian
    Am 22. Juni 2017 um 17:50

    Hey Bussgeldkatalog.org Team

    Ich wurde Anfang Januar in einer 30er Zone mit 54 km/h mit dem Fahruzeug meiner Mutter geblitzt. Meine Mutter bekam darauf einen Anhörungsbogen, den ich ohne weitere Angaben zurückgesendet habe. Einen Monat später bekam mein Bruder, der es lt Foto überhaupt nicht gewesen sein kann, ebenfalls einen Anhörungsbogen, und Ende März dann den Bußgeldbescheid. Diesem hat er innerhalb der Frist widersprochen, und bekam diese Woche den Einstellungsbescheid, allerdings mit der Info, dass dem Halter jetzt ein Fahrtenbuch auferlegt wird. Muss Sie bei Familienangehörigen bei der Fahrerfindung mithelfen, hat die Behörde überhaupt die notwendigen Fristen eingehalten und kann ich der Auflage dann noch widersprechen? Meine Mutter hat noch keine Information diesbezüglich erhalten.
    Vielen Dank schonmal und beste Grüße!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Juni 2017 um 9:06

      Hallo Sebastian,

      ob die Fristen eingehalten wurden, kann eine Akteneinsicht klären. Grundsätzlich ist eine Person nicht dazu verpflichtet, den tatsächlichen Täter zu benennen. Lediglich die Angaben zur Person müssen zwingend ausgefüllt werden. Kann der tatsächliche Fahrer nicht ausfindig gemacht werden, kann dann die Fahrtenbuchauflage drohen. Bei weiteren Fragen kann Sie ein Anwalt für Verkehrsrecht kompetent beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Monika
    Am 23. Mai 2017 um 15:43

    Hallo liebes bussgeldkatalog.org Team,
    ich hätte auch noch ein paar Fragen zum Thema Fahrtenbuchauflage.
    1. Kostet es den Halter etwas das Fahrtenbuch angeordnet zu bekommen? Oder kommt es nur dann zu Kosten, wenn gegen die Fahrtenbuchauflage verstossen wird?
    2. Der Halter des Fahrzeugs lebt in der Schweiz, das Fahrzeug ist in der Schweiz zugelassen. Die Ordnungswidrigkeit passierte in Deutschland. Können deutsche Behörden ein Fahrtenbuch für ein schweizer Fahrzeug anordnen? Welche Behörde (die deutsche oder die schweizerische) wäre dann zuständig für das Fahrtenbuch?

    Ich freue mich auf eure Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Mai 2017 um 9:16

      Hallo Monika,

      zu Ihrer ersten Frage: In der Regel ist die Androhung einer Fahrtenbuchauflage kostenpflichtig. Zu Ihrer zweiten Frage: Sie können bei der Bußgeldstelle bzw. Fahrtenbuchbehörde nachfragen, welche Behörde für das Fahrtenbuch zuständig ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Hassan
        Am 8. Februar 2023 um 21:00

        Hallo , habe 2 fragen

        Habe Fahrtenbuches angeordnet bekommen, wann muss ist spätestens fahrtenbuches führen, 2 frage ist , kann ich ein Taschenkalender als Fahrtenbuches benutzen

        Bedanke mich voraus

      • Monika
        Am 24. Mai 2017 um 13:59

        Vielen Dank für eure schnelle Antwort!
        Wisst ihr auch, in welchem Bereich die Kosten bei einer Androhung der Fahrtenbuchauflage liegen?

        Herzlichen Dank!

        • bussgeldkatalog.org
          Am 31. Mai 2017 um 8:35

          Hallo Monika,

          für die Anordnung wird von der Behörde in der Regel eine Gebühr von etwa 50 Euro verlangt.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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